Satzung

Satzung des    EVJU e.V.    Evangelischen Jugendarbeit Regionen Hoyerswerda, Ruhland, Senftenberg & Spremberg

§ 1       Name, Sitz und organisatorische Zugehörigkeit

1.  Der Verein trägt den Namen „EVJU e. V.“ Evangelischen Jugendarbeit Regionen Hoyerswerda, Ruhland, Senftenberg & Spremberg. Der Verein hat seinen Sitz in 02977 Hoyerswerda OT Schwarzkollm, Dorfstr. 82

2.  Der Verein ist sowohl Mitglied im CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V. als auch im CVJM Ostwerk e.V. Der CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V. und CVJM Ostwerk e.V gehören dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. an. Über den CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V. ist der Verein dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, sowie über dem CVJM-Gesamtverband der aej (Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugendarbeit) Deutschland e.V. angeschlossen.

3.  Die EVJU e.V. arbeitet als Teil der Jugendarbeit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) in eigener Verantwortung.

4.  Im Rahmen des ökumenischen Auftrags legt der Verein Wert auf eine gute und dem Gemeindeaufbau dienende Zusammenarbeit mit den Gemeinden aller Konfessionen.

§ 2       Grundlagen und Ziele

1. Der Verein arbeitet auf der von der Weltkonferenz der CVJM am 22.08.1855 in Paris beschlossenen und vom Weltrat 1973 in Kampala bestätigten Grundlage:

"Die Christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht brüderlicher Beziehungen der verbundenen Vereine stören."

2. Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im Bereich des CVJM-Gesamtverbandes für die Arbeit mit allen jungen Menschen (Kassel 1985).

3.  Im Jahre 1998 wurde auf dem Weltrat der CVJM in Frechen bei Köln ergänzend eine „Challenge 21“ beschlossen. Hierin heißt es unter anderem:

     „Jeder CVJM ist dazu aufgerufen...

·         die gute Nachricht von Jesus Christus weiterzugeben und sich für das geistliche, intellektuelle und körperliche Wohlergehen des Einzelnen und das Wohl der Gemeinschaft einzusetzen…

·         alle, besonders junge Menschen und Frauen, zu befähigen, mehr Verantwortung und Führungsaufgaben auf allen Ebenen zu übernehmen, um für eine gleichberechtigte Gesellschaft zu arbeiten...

·         sich zu verpflichten, in Solidarität mit den armen, besitzlosen und entwurzelten Menschen sowie unterdrückten rassischen, religiösen und ethnischen Minderheiten zu arbeiten...

·         die Schöpfung Gottes gegen alle sie zerstörenden Kräfte zu verteidigen und die Ressourcen der Erde für die kommende Generation zu bewahren...

4. Die EVJU e.V. arbeitet auf der Grundlage der Ordnung für Kinder- und Jugendarbeit der EKBO.


 

§ 3       Aufgaben

Der Verein übernimmt für die Verwirklichung der unter § 2 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

·         Sammlung um das Wort Gottes zur Erweckung und Vertiefung des Glaubens

·         Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamem Dienst

·         Förderung zu gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Kirchengemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst befähigt und bereit sind.

§ 4       Methoden

Die Methoden zur Erfüllung der o.g. Aufgaben sind vor allem:

·         Arbeit mit Kindern

·         Jugendarbeit

·         Familienarbeit und Familienbildung

·         Jugendpflege, Jugendsozialarbeit sowie jugendpolitische Bildungsarbeit

·         Heranziehen seiner Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins

·         Angebote eines Bildungsprogramms mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren

·         Freizeiten, Sport und Spiel

·         Rat und seelsorgerische Hilfe in allen Lebensfragen

·         Zusammenarbeit mit Schulen und sozialen Einrichtungen

·         Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation

·         Vorbereitung/Mitarbeit bei Gottesdiensten

·         missionarische Aktionen

·         Verbreitung und Ausleihe von christlichen Schriften und Büchern sowie Ton- und Bildmaterialien

·         Gesellige Veranstaltungen, Gesang, Musik,

·         Förderung des CVJM-Weltdienstes

·         Betreiben von Häusern, Freizeit- und Rüstzeitheimen

·         Anstellung von Mitarbeitern

§ 5       Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke des §§ 51-68 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 


 

§ 6       Mitgliedschaft

1. Aktives oder passives Mitglied in der EVJU e.V. Evangelischen Jugendarbeit Regionen Hoyerswerda, Ruhland, Senftenberg & Spremberg kann jede natürliche Person werden, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchte, die Grundlagen und Ziele des Vereins unter § 2 akzeptiert und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

2. Gruppen oder Initiativen, die in den Regionen Hoyerswerda, Ruhland, Senftenberg & Spremberg Arbeit im Sinne des § 2 anbieten, können Mitglied in der EVJU e.V. werden, wenn ihnen ein Leitungsteam von mindestens 3 Personen vorsteht. Eine Person aus dem Leitungsteam besitzt  Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung, ist aber nicht wählbar.

3.  Jede natürliche Person kann

·         aktives Mitglied oder

·         passives Mitglied oder

·         Ehrenmitglied sein.

4.  Alle aktiven Mitglieder und alle Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

5.  Mitglieder, die auf das aktive und passive Wahlrecht verzichten, sind passive Mitglieder.

6. Die Aufnahme neuer Mitglieder und die Änderungen des Mitgliedsstatus wird nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand vollzogen. Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

7.  Zu Ehrenmitgliedern kann die Jahreshauptversammlung solche Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

8. Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt freiwillig durch Abmeldung beim Vorstand oder durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

a.   schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b.   mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

Ein aus dem Verein ausgeschlossenes Mitglied kann keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins geltend machen.

§ 7       Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen der Jahreshauptversammlung und des Vorstands.

 


 

§ 8       Die Jahreshauptversammlung

1. Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand mindestens einmal im Jahr die aktiven Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Vertreter aus den Gruppen und Initiativen zusammen. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung mit schriftlicher Einladung bekannt zu machen.

2. Jedes aktive Mitglied, jedes Ehrenmitglied sowie jede Gruppe und jede Initiative hat in der Jahreshauptversammlung eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Vertreter von Gruppen und Initiativen dürfen nicht gleichzeitig in Doppelfunktion als natürliche Mitglieder abstimmen.

3. Die Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung ist gebunden an die Anwesenheit eines Viertels der Stimmberechtigten. Ist das erforderliche Viertel nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versammlung selbst.

5. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben das Protokoll der Jahreshauptversammlung.

6. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

·         Beratung über Grundfragen der Arbeit und über das Arbeitsprogramm

·         Wahl des Vorstandes

·         Entgegennahme des Jahresberichtes

·         Entgegennahme des Rechnungsberichtes

·         Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

·         Beschlussfassung über den Haushaltsplan

·         Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

·         Ernennung von Ehrenmitgliedern

·         Wahl der Rechnungsprüfer

·         Beschlussfassung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder

·         Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für Mitglieder des gewählten Vorstandes

§ 9       Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung, Stimmrecht und Beschlussfassung gelten die Vorschriften der Jahreshauptversammlung.

§ 10     Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens einem bis zu vier Beisitzern und einem vom zuständigen evangelischen Kirchenkreis entsandten Vertreter, sowie dem leitenden Sekretär des Vereines.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen  Mitglieder einer Gemeinde oder Kirche sein, die der ACK  (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) Deutschland angehören.

4. Beisitzer kann jedes natürliche Mitglied der EVJU e.V. werden, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

5. Die unter 1. Genannten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten gemeinsam, oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.

6. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.

7.  Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Jahreshauptversammlung.

8.  Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß

§ 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

9.  Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder-versammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

10.       Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rein formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11     Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Sinne der in § 2 angegebenen Ziele zu leiten. Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

·         die Leitung des Vereins;

·         die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiter;

·         Verträge  auszuhandeln und abzuschließen

·         Anstellung von Mitarbeitern – anzustellende Mitarbeiter müssen Mitglieder einer Gemeinde und Kirche sein, die der ACK Deutschlands angehören

·         die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

·         die Einberufung von Jahreshauptversammlung und Außerordentlichen Mitgliederversammlungen und

·         Berufung der Vertreter für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes und andere Gremien Festsetzung der Tagesordnungen hierfür;

  • die Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen   usw.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12     Allgemeine Bestimmungen

Über sämtliche Sitzungen ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Sitzungen des Vorstandes sind von diesem zu genehmigen; die Protokolle der Jahreshauptversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung werden vor der Versendung an die Mitglieder vom Vorstand beschlossen.

 


 

§ 13     Finanzierung

Die Arbeit der EVJU e.V. wird aus folgenden Mitteln finanziert:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Opfer und Sammlungen
  • Erträge aus Aktionen
  • Zuwendungen, Spenden und Erbschaften
  • kirchliche Zuschüsse
  • öffentliche Zuschüsse
  • Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und Häusern
  • Betreiben von Einrichtungen
  • Erträge aus Kapitalbesitz

§ 14     Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden. Hierbei sind nur Beschlüsse gültig, denen drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben. Jede Änderung dieser Satzung bedarf der Genehmigung des CVJM-Landesverbandes Schlesische Oberlausitz e.V.

§ 15     Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinseigentum an den zuständigen Kirchenkreis der Evangelischen Kirche, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke für eine Arbeit im Sinne des § 2 in den Regionen Hoyerswerda, Ruhland, Senftenberg & Spremberg verwenden muss.

Die Änderungen in der Satzung wurden am 05.11.2010 in Hoyerswerda OT Schwarzkollm in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Diese Änderungen treten nach Genehmigung durch den CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V. und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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