Infos Zur Anmeldung

Was man wissen sollte:

Der EVJU e.V. im Kirchenkreis Hoyerswerda ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
Mit unserem breitgefächerten Programm möchten wir vor allem junge Menschen zu einer abwechslungsreichen und kreativen Freizeitgestaltung einladen.

In diesem Rahmen soll die Botschaft des Evangeliums von Jesus Christus hörbar und christliche Gemeinschaft erlebbar werden.

Die Teilnahme steht allen jungen Menschen, Familien, Gruppen usw. offen.

Wenn ihr noch Fragen habt, meldet euch einfach bei uns : Tel.: 035 722/3 23 88 Wir sind für euch da, auch wenn sich manchmal nur der Anrufbeantworter meldet! Ihr könnt natürlich auch mailen, D.Beckert@ev-jugendarbeit-hoy.de.

Noch etwas zu den Anmeldeformalitäten:

Wenn ihr euch anmeldet- worüber wir uns freuen-, bitte immer Name und Adresse.... VOLLSTÄNDIG ausfüllen.

Wenn ihr noch nicht 18 seid, lasst bitte eure Eltern unterschreiben.
Alle Angaben werden von uns vertraulich behandelt.
Sollte die Freizeit oder das Seminar ausgebucht sein, bekommt ihr sofort von uns Nachricht.

Ansonsten seid ihr VERBINDLICH angemeldet, und wir schicken euch 2 Wochen vorher einen Rüstzeitbrief mit weiteren Infos und einem Überweisungsformular.

Seid ihr kurzfristig an der Teilnahme verhindert, gebt bitte in Schwarzkollm Bescheid. Bei unentschuldigtem Fernbleiben erheben wir einen Ausfallbetrag entsprechend der Rüstzeitdauer.

Bei weniger als 10 Teilnehmern behalten wir uns vor, die Rüstzeit abzusagen.

 


 
Allgemeine Reisebedingungen

 

gültig nur für Angebote des CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V. und des Jugendpfarramtes des Sprengels Görlitz

 

Zur Durchführung der in diesem Prospekt angebotenen Freizeiten müssen gewisse Regelungen getroffen werden. Aus diesem Grunde werden zwischen Ihnen als Teilnehmer und uns, den Veranstaltern (CVJM-Landesverband Schlesische Oberlausitz e.V. sowie Jugendpfarramt des Sprengels Görlitz), in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften der Paragraphen 651 a ff. BGB folgende Reisebedingungen vereinbart:

 

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

1.1 Mit der Anmeldung, welche ausschließlich schriftlich erfolgen muss, bietet der Teilnehmer (so weit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter und diese selbst neben dem Minderjährigen) dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

1.2 Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer, und bei Minderjährigen mit seinen gesetzlichen Vertretern, kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter zu Stande.

 

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) ist eine Anzahlung in Höhe von mind. 10 des Reisepreises, höchstens jedoch 250 € pro Person zu bezahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Nichtbezahlung der Anzahlung bewirkt keine Aufhebung des Reisevertrages.

2.2 Die Restzahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.

2.3 Sollte im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen sein, so ist die Restzahlung vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, wenn dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird.

2.4 Die Restzahlung wird in folgenden Fällen ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines fällig:

a) Wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 € nicht übersteigt.

b) Wenn der Veranstalter Reisen nur gelegentlich (nicht mehr als zweimal im Jahr) und außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit veranstaltet.

c) Wenn der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Darunter fallen die Freizeiten des Jugendpfarramtes des Sprengels Görlitz. In diesen Fällen wird der Reisepreis vier Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.

2.5 Wenn die Voraussetzungen von Ziffer 2.4. nicht vorliegen, werden dem Teilnehmer die Reiseunterlagen nach Eingang seiner Zahlung zugesandt oder ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Aushändigung der Reiseunterlagen bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

 

3. Leistungen

3.1 Die vom Veranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Reiseausschreibung und allen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2 Leistungsträger (Hotels, Fluggesellschaften) und Reisevermittler (auch Freizeitleiter) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung des Veranstalters hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3 Orts- und Hotelprospekte sind, so weit sie vom Veranstalter nicht zum Bestandteil der Leistungsbeschreibung gemacht werden, für den Veranstalter nicht verbindlich.

 

4. Preisänderungen

4.1 Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder Änderungen der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und den vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

4.2 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhung nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.

4.3 Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen, ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.4 Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er die an den Veranstalter bereits geleistete Zahlung unverzüglich voll zurückerstattet.

 

5. Rücktritt durch den Teilnehmer

5.1 Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung zu:

a) bis 3 Monate vor Reisebeginn 10% des Reisepreises

b) bis 2 Monate vor Reisebeginn 20% des Reisepreises

c) bis 1 Monat vor Reisebeginn 50% des Reisepreises

d) bis 10 Tage vor Reisebeginn 80% des Reisepreises

5.2 Dem Teilnehmer ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Falle ist der Teilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

 

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

6.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesen Fällen wahrzunehmen.

6.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt des Veranstalters später als 3 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der Teilnehmer kann bei einer Absage der Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.

6.3 Der Veranstalter kann bis drei Wochen vor Reisebeginn bei denjenigen Reisen vom Reisevertrag zurücktreten, welche entsprechend den Angaben in der Reiseausschreibung mit öffentlichen Mitteln, insbesondere aus Landes- und Bundesjugendplänen gefördert werden, wenn die Bewilligung der beantragten Mittel überhaupt nicht im vorgesehenen Umfang erfolgt.

a) Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt werden kann. Erhält der Veranstalter bereits zu einem frühren Zeitpunkt Kenntnis von einer möglichen Kürzung oder Streichung dieser Zuschüsse, wird man den Teilnehmer bereits vorher entsprechend unterrichten.

b) Ein Rücktritt des Veranstalter später als drei Wochen vor Reiseantritt ist nicht zulässig.

c) Die vorstehende Bestimmung von Ziffer 6.2c gilt im Falle einer solchen Absage der Reise entsprechend.

 

7. Kündigung infolge höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss vorhersehbarer höherer Gewalt (Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag nur nach Maßgabe der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 j BGB) kündigen.

Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Der Veranstalter wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

 

8. Gewährleistung und Abhilfe/ Obliegenheiten des Teilnehmers

8.1 Der Teilnehmer ist zur Beachtung der „Allgemeinen Hinweise" im Prospekt und der Informationen, die ihm Veranstalter in Form eines Informationsbriefes vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.

8.2 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651 d. Abs. 2BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem Veranstalter dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter und Abhilfe zu verlangen.

Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom Veranstalter nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbricht.

8.3 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung - kündigen.

Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.

8.4 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reisen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

 

 

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1 Der Veranstalter informiert den Teilnehmer in der Reiseausschreibung über Bestimmungen von Pass-, Visa -und Gesundheitsvorschriften, die für die ausgeschriebene Reise gelten. Er informiert den Teilnehmer vor der Buchung über eventuelle Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen einschlägigen Vorschriften. Diese Informationen haben jedoch nur Gültigkeit für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind.

9.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

9.3 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Teilnehmers vom Veranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder

b) soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

 

 

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung, Sonstiges

11.1 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber den Veranstalter geltend zu machen. Diese sollten im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.

11.2 Ansprüche der Reisenden nach dem §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 

Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

11.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

12. Gerichtsstand

12.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Teilnehmer richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Der Teilnehmer kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkauflaute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.





 

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